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Vollstationäre Pflege gültig ab 01.02.2008 bis 31.01.2009

Pflegestufe
Pflege
Entgelt für U/V
Investions-kosten
Tagessatz
Engelt monatlich
O/G
21,59
15,60
20,86
58,05
1765,88
I
37,56
15,60
20,86
74,02
2251,69
II
49,03
15,60
20,86
85,49
2600,61
III
60,52
15,60
20,86
96,98
2950,13

Ihre Pflegekasse übernimmt (auf Antrag) bei:

Pflegestufe 1 1023,00 Ihr Eigenanteil 1228,69
Pflegestufe 2 1279,00 Ihr Eigenanteil 1321,61
Pflegestufe 3 1470,00 Ihr Eigenanteil 1480,13
Die Investitionskosten werden nach § 10 des niedersächsischem Pflegegesetz (NPflegeG) gefördert.

Verbleibt ein Pflegebedürftiger, nachdem er Leistungen der Verhinderungs - oder Kurzzeitpflege (§§39 u. 42 SGB XI) in Anspruch genommen hat, direkt in der Pflegeeinrichtung und erhält unmittelbar danach Leistungen der vollstationären Pflege (§43 SGB XI), so erhält er keine Investitionskosten - förderung des Landes. Dies bedeutet, daß bei fehlender Unterbrechung zwischen Kurzzeitpflege und vollstationärer Pflege der Bewohner die Investitionskosten auch für den Aufenthalt in der Kurzzeitpflege zu tragen hat.


 
Preise Kurzzeitpflege Drucken E-Mail

Kurzzeitpflege gültig ab 01.02.2009 bis 31.01.2010

Pflegestufe
Pflege
Entgelt für U/V
Investions-kosten
Tagessatz
Engelt
28 Tage
O/G
21,59
15,60
20,86
58,05
1625,40
I
37,56
15,60
20,86
74,02
2072,56
II
49,03
15,60
20,86
85,49
2393,72
III
60,52
15,60
20,86
96,98
2715,44

Bei dieser Berechnung übernimmt die Pflegekasse den Anteil des
Pflegesatzes bis zu einem Geldsatz von 1.470,00 € (auf Antrag).

Pflegestufe 0/G 0,00 Ihr Eigenanteil 1625,40
Pflegestufe 1 1051,68 Ihr Eigenanteil 436,80
Pflegestufe 2 1372,84 Ihr Eigenanteil 436,80
Pflegestufe 3 1470,00 Ihr Eigenanteil 661,36
Die Investitionskosten werden nach § 10 des niedersächsischem Pflegegesetz (NPflegeG) gefördert.

Verbleibt ein Pflegebedürftiger, nachdem er Leistungen der Verhinderungs - oder Kurzzeitpflege (§§39 u. 42 SGB XI) in Anspruch genommen hat, direkt in der Pflegeeinrichtung und erhält unmittelbar danach Leistungen der vollstationären Pflege (§43 SGB XI), so erhält er keine Investitionskosten - förderung des Landes. Dies bedeutet, daß bei fehlender Unterbrechung zwischen Kurzzeitpflege und vollstationärer Pflege der Bewohner die Investitionskosten auch für den Aufenthalt in der Kurzzeitpflege zu tragen hat.